ErwGr. 21

REG_2018_1806 · zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

Der Aussetzungsmechanismus sollte es ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten Umstände melden können, die Anlass für eine etwaige Aussetzung sind, und dass die Kommission den Aussetzungsmechanismus auf eigene Initiative auslösen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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