ErwGr. 21

REG_2018_1807 · über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zur Beseitigung möglicher bereits bestehender Hindernisse während eines Übergangszeitraums von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung eine Überprüfung bestehender allgemeiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen Datenlokalisierungsauflagen geregelt sind, durchführen und der Kommission sämtliche dieser Datenlokalisierungsauflagen, die sie für mit dieser Verordnung vereinbar halten, samt einer Begründung mitteilen. Damit sollte die Kommission in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit etwaiger verbleibender Datenlokalsierungsauflagen zu prüfen. Die Kommission sollte gegebenenfalls in der Lage sein, dem betreffenden Mitgliedstaat Anmerkungen zu übermitteln. Solche Anmerkungen könnten eine Empfehlung enthalten, die Datenlokalisierungsauflage zu ändern oder aufzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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