ErwGr. 32

REG_2018_1807 · über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union

Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe ersucht, um gemäß dieser Verordnung Zugang zu Daten zu erlangen, so sollte sie über eine benannte einheitliche Anlaufstelle einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die einheitliche Anlaufstelle des betreffenden Mitgliedstaats richten, der eine schriftliche Darlegung der Gründe und der Rechtsgrundlagen für das Zugangsbegehren enthalten sollte. Die einheitliche Anlaufstelle, die vom Mitgliedstaat, um dessen Amtshilfe ersucht wird, benannt wurde, sollte die Übermittlung des Antrags an die jeweils zuständige Behörde in dem ersuchten Mitgliedstaat ermöglichen. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollte die Behörde, der ein Antrag zugeleitet wird, unverzüglich die beantrage Amtshilfe leisten oder mitteilen, welche Schwierigkeiten sie hatte, dem Antrag nachzukommen bzw. die Gründe nennen, warum sie den Antrag ablehnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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