Art. 4 – Datum der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle

REG_2018_1845 · zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26)

Die Kreditinstitute wenden die in dieser Verordnung festgelegte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit spätestens am 31. Dezember 2020 an. Sie teilen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung der Erheblichkeitsschwelle mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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