Art. 2

REG_2018_1847 · zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

1.Ab dem 17. Juni 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 2-Hydroxybiphenyl enthalten und die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 17. September 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 2-Hydroxybiphenyl enthalten und die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
2.Ab dem 17. Juni 2019 dürfen kosmetische Mittel, die Natrium-2-biphenylat, Kalium-2-biphenylat oder Monoethanolamin,2-phenylphenol als Konservierungsstoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 17. September 2019 dürfen kosmetische Mittel, die Natrium-2-biphenylat, Kalium-2-biphenylat oder Monoethanolamin,2-phenylphenol als Konservierungsstoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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