Art. 18 – Der Rechnungsführer

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

(1)Der Rechnungsführer der Kommission ist der Rechnungsführer des 11. EEF.
(2)Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c bis f, Artikel 78 Absätze 3 und 4, Artikel 79, Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 81, Artikel 82 Absätze 2 bis 10 sowie die Artikel 84, 85 und 86 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
(3)Die in Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden auf die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF angewendet. Diese Vorschriften gelten für den 11. EEF unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeiten.
(4)Der Rechnungsführer bereitet den Kontenplan für die Operationen des 11. EEF vor und stellt ihn nach Konsultation des zuständigen Anweisungsbefugten fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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