Art. 22 – Abruf nicht gezahlter Beiträge

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Bei Ablauf des Finanzprotokolls in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 19 dieser Verordnung noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission und der EIB je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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