Art. 35 – Unions-Treuhandfonds

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

(1)Die Artikel 234, 235, und 252 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
(2)Im Hinblick auf Artikel 234 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist unter dem zuständigen Ausschuss für Europäische Entwicklungsfonds der in Artikel 8 des Internen Abkommens genannte Ausschuss zu verstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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