ErwGr. 5

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Die Mittelausführung des 11. EEF sollte sich an den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Rechnungseinheit, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz orientieren. In Anbetracht des mehrjährigen Rahmens des 11. EEF sollte der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit auf den 11. EEF nicht angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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