Art. 12 – Abstimmungsregeln des Regulierungsrats

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Der Regulierungsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsakten der Union nichts anderes festgelegt ist. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Regulierungsrats ist für die Annahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und v genannten Stellungnahmen und der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i bis iv, vi, vii und x genannten Leitlinien erforderlich. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann der Regulierungsrat mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, mit einfacher Mehrheit die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieser Verordnung genannten Stellungnahmen zu Maßnahmenentwürfen annehmen, die unter Artikel 73 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 fallen und die zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 33 Absatz 5 jener Richtlinie führen. Die Beschlüsse des Regulierungsrats werden veröffentlicht, wobei alle Vorbehalte von Mitgliedern auf deren Antrag angegeben werden.
(2)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Bei Abwesenheit eines Mitglieds und des Stellvertreters kann das Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen werden. Der Vorsitzende kann das Stimmrecht jederzeit übertragen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil, sofern er das Stimmrecht nicht übertragen hat.
(3)In der Geschäftsordnung des Regulierungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, die Beschlussfähigkeit und die Fristen für die Einberufung von Sitzungen im Einzelnen geregelt. Außerdem wird in der Geschäftsordnung sichergestellt, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen. In der Geschäftsordnung können unter anderem auch ein Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen sowie andere praktische Maßnahmen für die Arbeit des Regulierungsrats festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2018_1971 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2018_1971 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.