Art. 17 – Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats sind die als Vorsitzender und als stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats benannten Personen. Es gilt die gleiche Amtszeit. Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner die Mitgliedstaaten vertretenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder andere Mitglieder des Verwaltungsrats zum Vorsitzenden oder zu(m) stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats.
(2)Einer der stellvertretenden Vorsitzenden tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
(3)Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung der Aufgaben des GEREK-Büros Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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