ErwGr. 32

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Um die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des GEREK-Büros zu gewährleisten und die Arbeit des GEREK zu unterstützen, sollte das GEREK-Büro mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, der im Wesentlichen aus einem Beitrag der Union bestehen sollte. Der Haushalt sollte angemessen sein und die zusätzlichen Aufgaben und die größere Rolle des GEREK und des GEREK-Büros widerspiegeln. Die Finanzierung des GEREK-Büros sollte einer Einigung gemäß Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (17) unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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