Anhang II – NATIONALE BEITRÄGE ZUM ANTEIL AN ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN AM BRUTTOENDENERGIEVERBRAUCH 2030

REG_2018_1999 · über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

1.Die nachstehende als Orientierungshilfe dienende Formel steht für die objektiven Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i bis v, jeweils ausgedrückt in Prozentpunkten: a) die verbindliche nationale Vorgabe des Mitgliedstaats für 2020 gemäß der Festlegung in Anhang I Teil A Tabellenspalte 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 b) einen Pauschalbeitrag („C Flat“) c) einen auf das BIP Pro-Kopf- gestützten Beitrag („C GDP“) d) einen auf das Potenzial bezogenen Beitrag („C Potential“) e) einen Beitrag, in dem der Grad der Vernetzung des Mitgliedstaats zum Ausdruck kommt („C Interco“)
a)die verbindliche nationale Vorgabe des Mitgliedstaats für 2020 gemäß der Festlegung in Anhang I Teil A Tabellenspalte 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001
b)einen Pauschalbeitrag („C Flat“)
c)einen auf das BIP Pro-Kopf- gestützten Beitrag („C GDP“)
d)einen auf das Potenzial bezogenen Beitrag („C Potential“)
e)einen Beitrag, in dem der Grad der Vernetzung des Mitgliedstaats zum Ausdruck kommt („C Interco“)
2.C Flat ist für alle Mitgliedstaaten gleich. Die Summe von CFlat aller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
3.C GDP wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des auf den Unionsdurchschnitt bezogenen BIP-Pro-Kopf- Index laut Eurostat im Zeitraum 2013–2017 (ausgedrückt in Kaufkraftstandard) zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Indexobergrenze von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CGDP aller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
4.C Potential wird unter den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Differenz zwischen dem für den jeweiligen Mitgliedstaat gemäß dem Szenario PRIMES für 2030 berechneten Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Endenergieverbrauch und seiner verbindlichen nationalen Vorgabe für 2020 zugewiesen. Die Summe von CPotential aller Mitgliedstaaten beträgt 30 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.
5.C Interco wird den Mitgliedstaaten nach dem auf den Unionsdurchschnitt bezogenen Grad der Vernetzung des Stromnetzes im Jahr 2017 (gemessen in der Nettoübertragungskapazität im Verhältnis zur installierten Gesamterzeugungskapazität) zugewiesen, wobei für jeden Mitgliedstaat eine Obergrenze des Grads der Vernetzung von 150 % des Unionsdurchschnitts gilt. Die Summe von CInterco aller Mitgliedstaaten beträgt 10 % der Differenz zwischen den Unionszielen für 2030 und 2020.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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