Art. 10 – Konsultation der Öffentlichkeit

REG_2018_1999 · über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Unbeschadet anderer Anforderungen nach Unionsrecht stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass der Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit geboten wird, an der Ausarbeitung der Entwürfe für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne– bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 an der Ausarbeitung der endgültigen Pläne ausreichend lange vor ihrer Annahme — sowie der langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 mitzuwirken. Jeder Mitgliedstaat fügt bei der Übermittlung solcher Dokumente an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen oder vorläufigen Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit der Durchführung der Konsultationen zu dem Entwurf gemäß jener Richtlinie die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Öffentlichkeit unterrichtet wird. Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Fristen fest, damit genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, für ihre Beteiligung und die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Ansichten zur Verfügung steht.
Bei der Umsetzung dieses Artikels begrenzt jeder Mitgliedstaat den Verwaltungsaufwand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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