Art. 17 – Integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte

REG_2018_1999 · über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Unbeschadet des Artikels 26 berichtet jeder Mitgliedstaat bis zum 15. März 2023 und danach alle zwei Jahre der Kommission über den Stand der Durchführung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, indem er einen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht übermittelt, in dem auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingegangen wird.
(2)Der integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsbericht enthält Folgendes: a) Informationen über die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sowie bei der Finanzierung und Umsetzung der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Politiken und Maßnahmen erzielt wurden, einschließlich einer Übersicht über die tatsächlichen Investitionen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen hinsichtlich Investitionen; b) etwaige Informationen zu den Fortschritten bei der Einrichtung des in Artikel 11 genannten Dialogs; c) die Informationen gemäß den Artikeln 20 bis 25 und etwaige aktualisierte Informationen zu den Politiken und Maßnahmen gemäß diesen Artikeln; d) Informationen über die Anpassung gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1; e) soweit möglich eine Quantifizierung der Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan auf die Luftqualität und auf Emissionen von Luftschadstoffen; Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat gemäß dem Beschluss 2/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 des UNFCCC nationale Mitteilungen vor.
(3)Der integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsbericht enthält die Informationen, die in den Jahresberichten nach Artikel 26 Absatz 3 enthalten sind, und die Informationen über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, die in den Berichten nach Artikel 18 enthalten sind.
(4)Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format, technische Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Die Häufigkeit, in der die Informationen und Aktualisierungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c übermittelt werden, und ihr Umfang müssen gegenüber dem Erfordernis, Investoren hinreichende Sicherheit zu bieten, abgewogen werden.
(6)Hat die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 Empfehlungen ausgesprochen, so nimmt der betroffene Mitgliedstaat in seinen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Informationen über die Politiken und Maßnahmen auf, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diese Empfehlungen aufzugreifen. Falls vorhanden, enthalten diese Informationen einen genauen Zeitplan für die Umsetzung. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einem wesentlichen Teil davon nicht aufzugreifen, so gibt er seine Gründe dafür an.
(7)Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 17 REG_2018_1999 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 17 REG_2018_1999 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.