Art. 22 – Integrierte Berichterstattung über die Sicherheit der Energieversorgung

REG_2018_1999 · über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar über die Umsetzung
a)der nationalen Ziele für die Diversifizierung der Energiequellen und der Energieversorgung;
b)der etwaigen nationalen Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittstaaten;
c)der nationalen Ziele für die Entwicklung der Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferungen eines Energieträgers, einschließlich Gas und Strom;
d)der nationalen Ziele für die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems, insbesondere durch die Erschließung heimischer/inländischerXXX Energiequellen, Laststeuerung und Energiespeicherung;
e)durchgeführter, verabschiedeter und geplanter Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis d genannten Ziele;
f)der regionalen Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis d genannten Ziele und Politiken;
g)etwaiger Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene, unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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