Art. 58 – Übergangsbestimmungen

REG_2018_1999 · über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Abweichend von Artikel 57 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 weiterhin Anwendung auf die Berichte mit den nach diesen Artikeln für die Jahre 2018, 2019 und 2020 verlangten Daten.
Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls.
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Überprüfungen der Treibhausgasinventardaten für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Vorlage des nach diesem Artikel verlangten Berichts.
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit stehen die Bestimmungen dieser Verordnung der Anwendung der Ausnahmen nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Elektrizität und Risikovorsorge im Stromsektor nicht entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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