Art. 6 – Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz

REG_2018_1999 · über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Beitrag zur Energieeffizienz im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Absatz 1, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1 483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1 273 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 956 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf. Darüber hinaus berücksichtigt jeder Mitgliedstaat a) die in der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen, b) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in dem jeweiligen Mitgliedstaat und auf Unionsebene.
(2)Jeder Mitgliedstaat kann bei ihren Beiträgen gemäß Absatz 1 nationale Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, etwa a) das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen, b) die Entwicklung des und Prognosen für das Bruttoinlandsprodukt, c) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, d) Änderungen beim Energiemix und die Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und -Speicherung und e) frühzeitig getroffene Maßnahmen. Zu Unterabsatz 1 gibt jeder Mitgliedstaat in seinen jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen an, welche einschlägigen Gegebenheiten, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, er gegebenenfalls berücksichtigt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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