ErwGr. 11

REG_2018_2005 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP)

Am 29. August 2017 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (6) an die Kommission. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und deren Schlussfolgerung über die kombinierte Exposition auf verschiedenen Wegen gegenüber diesen vier Phthalaten, die sich schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese vier Phthalate ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit verursachen, wenn sie in weichmacherhaltigem Material einzeln oder in jeglicher Kombination in einer Konzentration von mindestens 0,1 Gewichtsprozent in Erzeugnissen enthalten sind. Für die Zwecke dieser Beschränkung bezeichnet weichmacherhaltiges Material Materialien, die Phthalate enthalten, für die ein großes Potenzial einer kombinierten Exposition sowohl von Verbrauchern als auch von Arbeitnehmern auf verschiedenen Wegen besteht. Zu diesen Materialien gehören Polyvinylchlorid (PVC), Polyvinylidenchlorid (PVDC), Polyvinylacetat (PVA), Polyurethane sowie alle anderen Polymere (unter anderem Polymerschaum und Kautschuk) außer Silikonkautschuk und natürliche Latexbeschichtungen, Oberflächenbeschichtungen, rutschfeste Beschichtungen, Verkleidungen, Klebeschichten, aufgedruckte Muster, Kleber, Dichtungsmassen, Tinten und Farben. Die Kommission ist der Auffassung, dass gegen dieses Risiko unionsweit vorgegangen werden muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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