Art. 3 – TACs und Aufteilung

REG_2018_2025 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020

Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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