Art. 7 – Verbot

REG_2018_2025 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020

(1)Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1-10, 12 und 14 zu befischen, und dort gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2)Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Tiefseehaie in den ICES-Untergebieten 5 bis 9, in Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10, in internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12 und in Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 zu befischen, und dort gefangene Tiefseehaie an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, mit Ausnahme von Fällen, in denen TACs für Beifänge in der Fischerei auf Schwarzen Degenfisch mit Langleinen gemäß dem Anhang gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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