Art. 4 – Statistische Berichtspflichten

REG_2018_231 · über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)

(1)Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen und gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung: a) vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva der Altersvorsorgeeinrichtungen zum Quartalsende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen in Bezug auf Aktiva; b) jährlich: mindestens Bestandsdaten über Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen zum Jahresende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls jährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen in Bezug auf Passiva; c) jährlich: Angaben zur Anzahl der Mitglieder von Alterssicherungssystemen zum Jahresende, aufgeschlüsselt nach Beitragszahlern, Anspruchsberechtigten und Leistungsempfängern.
(2)Die NZBen leiten anhand der jährlich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten Daten vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen ab.
(3)Die NZBen unterrichten die Berichtspflichtigen über die verschiedenen Zwecke, für die ihre Daten erhoben werden.
(4)Um den Meldeaufwand für Altersvorsorgeeinrichtungen möglichst gering zu halten, sind NZBen befugt, ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit ihren Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zu verbinden.
(5)Hat die betreffende NZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 beschlossen, einen Träger von Alterssicherungssystemen nicht in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzubeziehen, so hat der betreffende Träger des Alterssicherungssystems, der über die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a meldepflichtigen Daten verfügt, diese Daten rechtzeitig an die Altersvorsorgeeinrichtung zu übermitteln, damit diese ihre statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 8 erfüllen kann. Erfüllt die Altersvorsorgeeinrichtung ihre statistischen Berichtsplichten nicht, da der Träger der Altersvorsorgeeinrichtung die betreffenden Daten der Altersvorsorgeeinrichtung nicht zur Verfügung stellt, muss die NZB beschließen, den Träger des Altersvorsorgesystems in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 2 Abs. 3 einzubeziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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