Art. 7a – Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

REG_2018_318 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7)

Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt geworden ist, welche die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung entweder die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen, über das Verfahren, das sie zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung planen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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