ErwGr. 5

REG_2018_318 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7)

Entscheidet sich eine NZB gegen die Erhebung von Gruppendaten, soll sie die EZB darüber informieren; die EZB soll dann die Aufgabe übernehmen, die Daten direkt von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten zu erheben. Die EZB und die betreffende NZB sollen die zwischen ihnen erforderlichen Regelungen hierfür treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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