ErwGr. 8

REG_2018_395 · zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und jede Unterbrechung bei der Einführung der in dieser Verordnung festgelegten neuen besonderen Regelung für den Flugbetrieb mit Ballonen so weit wie möglich zu vermeiden, sollten alle Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen im Einklang mit den geltenden Vorschriften vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden, weiterhin gültig bleiben und für einen befristeten Zeitraum als eine gemäß dieser Verordnung abgegebene Erklärung angesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten alle Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, eine Erklärung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung abgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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