ErwGr. 3

REG_2018_455 · zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Fisch- und Krustentierkrankheiten sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission (3) wurde das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2018 als EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt. Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG sieht eine Überprüfung der Funktionen dieses Laboratoriums vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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