ErwGr. 7

REG_2018_588 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon

In Übereinstimmung mit der im Anhang-XV-Dossier vorgeschlagenen Frist empfahl der SEAC, die Anwendung der Beschränkung um fünf Jahre aufzuschieben, damit Interessenträger die erforderlichen Compliance-Maßnahmen treffen können. Der SEAC war der Auffassung, dass ein längerer Aufschub für den Drahtbeschichtungssektor zweckdienlich sein könnte, der von den Niederlanden als der Sektor angeführt wurde, auf den sich die vorgeschlagene Beschränkung unter Kostengesichtspunkten möglicherweise am stärksten auswirkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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