ErwGr. 3

REG_2018_589 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Methanol

Am 4. Dezember 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung an, dass Kontakt mit Methanol, wie es in Scheibenwaschflüssigkeiten und denaturiertem Alkohol vorkommt, in einer Konzentration von mehr als 0,6 Gew.-% das Risiko von Tod, schwerer okularer Toxizität und anderer schwerer Folgen von Methanolvergiftung birgt. Der RAC empfahl ferner die vorgeschlagene Beschränkung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit als auch der Durchführbarkeit als zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die identifizierten Risiken vorzugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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