REG_2018_644 · über grenzüberschreitende Paketzustelldienste
Anbieter von Paketzustelldiensten, die alternative Geschäftsmodelle nutzen und sich beispielsweise der kollaborativen Wirtschaft und Plattformen für den Online-Handel bedienen, sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie zumindest einen der Schritte in der Postbeförderungskette durchführen. Abholung, Sortierung und Zustellung, einschließlich Leistungen im Zusammenhang mit der Abholung durch den Empfänger, sollten als Paketzustelldienste gelten, auch wenn sie im Einklang mit der geltenden Praxis von Express- und Kurierdienstleistern oder Sammelgutspeditionen erbracht werden. Ein reiner Transport, der nicht in Verbindung mit einem dieser Schritte erfolgt, sollte auch dann nicht als Paketzustelldienst gelten, wenn er von einem Unterauftragnehmer entweder im Rahmen eines alternativen Geschäftsmodells oder auf andere Weise erbracht wird, da in diesem Fall davon ausgegangen werden sollte, dass diese Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Transportbranche fällt, es sei denn, das jeweilige Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen fällt anderweitig in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
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