ErwGr. 4

REG_2018_647 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

Vorbehaltlich der Kontrolle durch die Konfliktparteien und im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht sollte die Beförderung von humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen nicht behindert werden. Es ist daher angemessen, Beschränkungen auf natürliche Personen anzuwenden, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) angehören und für die Behinderung der raschen und ungehinderten Beförderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind. Diese Beschränkungen sollten die Bereitstellung von humanitärer Hilfe nicht unangemessen beeinträchtigen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechtsnormen und des geltenden humanitären Völkerrechts angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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