Art. 2

REG_2018_686 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Erzeugnisse, die vor dem 5. Dezember 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Chlorpyrifos-methyl und Triclopyr in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 5. Dezember 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Chlorpyrifos in und auf allen Erzeugnissen außer Keltertrauben weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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