ErwGr. 2

REG_2018_687 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuronin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt, außer für Fluensulfon, für das keine spezifischen RHG festgelegt wurden und das auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurde, sodass für diesen Stoff der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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