ErwGr. 11

REG_2018_825 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

Werden Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfungsuntersuchung nicht verlängert, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen während der Untersuchung nicht gegeben waren, so sollten den Einführern die während der Untersuchung auf Waren in der Zollabfertigung erhobenen Zölle erstattet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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