ErwGr. 3

REG_2018_831 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Die Behörde hat Stellungnahmen zur Neubewertung von Perchloratkontaminationen in Lebensmitteln und zur ernährungsbedingten Exposition des Menschen gegenüber Perchlorat angenommen (3) (4). Der Stoff Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) (FCM-Stoff-Nr. 822) ist in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen aufgeführt. Auf der Grundlage der konventionellen Annahme zur ernährungsbedingten Exposition durch Lebensmittelkontaktmaterialien, dass eine Person mit 60 kg Körpergewicht täglich 1 kg Lebensmittel verzehrt, gilt für diesen Stoff ein spezifischer Migrationsgrenzwert (SML) von 0,05 mg/kg. Bei den Neubewertungen von Perchlorat hat die Behörde eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 0,3 μg/kg Körpergewicht pro Tag festgelegt und festgestellt, dass sowohl bei der kurz- als auch bei der langfristigen Exposition gegenüber Perchlorat aus allen Lebensmittelquellen für junge Menschen die TDI überschritten wurde, wohingegen die kurz- und langfristige Exposition der erwachsenen Bevölkerung der TDI entsprach. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte der SML auf der Grundlage der TDI berechnet werden; zudem sollte ein konventioneller Allokationsfaktor von 10 % der TDI durch Lebensmittelkontaktmaterialien angewendet werden. Demzufolge sollte der SML für Perchlorat von 0,05 mg/kg auf 0,002 mg/kg gesenkt werden, um sicherzustellen, dass die Migration von Perchlorat aus Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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