ErwGr. 9

REG_2018_832 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Difenoconazol, Fenamidon, Flubendiamid, Fluopicolid, Folpet, Fosetyl, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Propargit, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Am 8. August 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprol zur Anwendung bei Brombeeren und Himbeeren zugelassen hat. Am 13. September 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Thrips tabaci, Frankliniella occidentalis, Delia antiqua und Phytomyza gymnostoma ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprol zur Anwendung bei Porree zugelassen hat. Solche Zulassungen schienen notwendig, da das Auftreten dieser Schädlinge eine Gefahr darstellte, gegen die kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Das Vereinigte Königreich hat die Zulassungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) notifiziert und Anträge gestellt, damit vorläufige RHG für diese Kulturen festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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