1.
Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln: a) historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen; b) Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung; c) Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, aufgeschlüsselt nach den Kategorien für die Flächenverbuchung; d) Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.
a)historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;
b)Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;
c)Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, aufgeschlüsselt nach den Kategorien für die Flächenverbuchung;
d)Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.
2.
Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001-2020 ohne die Jahre berechnet, für die anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer.
Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt: a) Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020; b) Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen; c) erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre; d) Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.
a)Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020;
b)Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;
c)erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;
d)Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.
3.
Nachdem die Grundbelastung gemäß Punkt 2 dieses Anhangs berechnet wurde, kann, wenn in einem gegebenen Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 die Emissionen die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, die die Grundbelastung überschreitende Emissionsmenge im Einklang mit Artikel 10 ausgeschlossen werden.
Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.
4.
Die folgenden Emissionen dürfen nicht ausgeschlossen werden: a) Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf Fläche im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden; b) Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 stattfand; c) Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.
a)Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf Fläche im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden;
b)Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 stattfand;
c)Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.
5.
Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen: a) die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen; b) den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren; c) eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 folgenden Jahren zu identifizieren; d) wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat; e) wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.
a)die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;
b)den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;
c)eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 folgenden Jahren zu identifizieren;
d)wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;
e)wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024
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