Art. 6 – Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

REG_2018_841 · über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(1)Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030.
(2)Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat dann, wenn Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Waldfläche umgewandelt wurde, die Kategorisierung dieser Flächen 30 Jahre nach dem Zeitpunkt dieser Umwandlung von Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, in Waldfläche, die Waldfläche bleibt ändern, wenn dies aufgrund der IPCC-Leitlinien hinreichend gerechtfertigt ist.
(3)Bei den Berechnungen der Emissionen und des Abbaus aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen bestimmen die Mitgliedstaaten das Waldgebiet nach den in Anhang II angegebenen Parametern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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