ErwGr. 12

REG_2018_842 · zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Auf den Verkehrssektor entfällt fast ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der Union. Es ist daher wichtig, dass im Verkehrssektor die Treibhausgasemissionen und die Risiken in Verbindung mit der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen durch ein umfassendes Konzept für die Förderung von Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeffizienz im Verkehrssektor, für den Elektroverkehr, für den Wechsel auf andere Verkehrsträger, wenn dies nachhaltiger ist, und für nachhaltige erneuerbare Energiequellen im Verkehrssektor auch nach 2020 reduziert werden. Die Umstellung auf eine emissionsarme Mobilität als Teil der umfassenderen Verlagerung hin zu einer sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft kann dadurch erleichtert werden, dass günstige Bedingungen und starke Anreize geschaffen sowie langfristige Strategien umgesetzt werden, die verstärkte Investitionen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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