ErwGr. 2

REG_2018_842 · zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Emissionsreduktion um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 %, jeweils gemessen am Stand von 2005, erzielen müssen. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieser Treibhausgasemissionsreduktionsziele beitragen, und alle Mitgliedstaaten sollten diese Last teilen, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind. Die Methode zur Festlegung der nationalen Reduktionsziele für die Nicht-EHS-Sektoren mit allen in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Elementen sollte bis 2030 beibehalten werden, wobei die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf verteilt werden. Alle Mitgliedstaaten sollten zur Erreichung einer allgemeinen Emissionsreduktion in der Union im Jahr 2030 beitragen, wobei die Ziele in einem Bereich zwischen 0 % und – 40 % gegenüber 2005 liegen. Die nationalen Ziele innerhalb der Gruppe der Mitgliedstaaten mit einem BIP pro Kopf über dem Unionsdurchschnitt sollten anteilig angepasst werden, um auf faire und ausgewogene Weise Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Das Erreichen dieser Treibhausgasemissionsreduktionsziele dürfte der Unionswirtschaft einen Effizienz- und Innovationsschub verleihen und insbesondere in den Bereichen Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr Verbesserungen fördern, soweit diese in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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