Anhang I – ANDERE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

REG_2018_848 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

— Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,
— Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,
— Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,
— Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,
— natürliche Gummis und Harze,
— Bienenwachs,
— ätherische Öle,
— Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,
— Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
— Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
— rohe Häute und unbehandelte Felle,
— traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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