Art. 16 – Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel

REG_2018_848 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

(1)Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil IV und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen: a) Anhang II Teil IV Nummer 1.4 hinsichtlich der von den Unternehmern zu ergreifenden Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen; b) Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 hinsichtlich der Art, der Zusammensetzung und den Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen; c) Anhang II Teil IV Nummer 2.2.4 hinsichtlich der Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer i, einschließlich der nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die für eine solche Berechnung zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden. In diesen delegierten Rechtsakten darf nicht die Möglichkeit vorgesehen werden, Aromastoffe oder Aromaextrakte zu verwenden, die weder natürlich im Sinne von Artikel 16 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) noch ökologisch/biologisch sind.
(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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