Art. 25 – Zulassung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel durch die Mitgliedstaaten

REG_2018_848 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

(1)Wenn es für die Sicherstellung des Zugangs zu bestimmten Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs erforderlich ist und solche Zutaten nicht in ausreichender Menge als ökologische/biologische Erzeugnisse zur Verfügung stehen, kann ein Mitgliedstaat auf Antrag eines Unternehmers die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln in seinem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorläufig zulassen. Diese Zulassung gilt für alle Unternehmer in diesem Mitgliedstaat.
(2)Der Mitgliedstaat notifiziert der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem für den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen unverzüglich jede für sein Hoheitsgebiet erteilte Zulassung gemäß Absatz 1.
(3)Der Mitgliedstaat kann die Zulassung gemäß Absatz 1 zweimal für jeweils höchstens sechs Monate verlängern, wenn kein anderer Mitgliedstaat unter Hinweis auf die Verfügbarkeit solcher Zutaten in ausreichender Menge als ökologische/biologische Erzeugnisse über das in Absatz 2 genannte System Einwände gegen die Notifizierung erhebt.
(4)Eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Drittlandunternehmen erteilen, die eine solche Zulassung beantragt haben und den Kontrollen dieser Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterliegen, wenn die in dem genannten Absatz festgelegten Bedingungen in dem betreffenden Drittland erfüllt sind. Die Zulassung kann höchstens zweimal für jeweils sechs Monate verlängert werden.
(5)Vertritt ein Mitgliedstaat nach zwei Verlängerungen einer vorläufigen Zulassung auf der Grundlage objektiver Informationen die Auffassung, dass diese Zutaten als ökologisches/biologisches Erzeugnis weiterhin in nicht hinreichendem Maße verfügbar sind, um den qualitativen und quantitativen Bedürfnissen der Unternehmer zu entsprechen, kann er bei der Kommission einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 7 einreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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