Art. 39 – Zusätzliche Vorschriften über von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifende Maßnahmen

REG_2018_848 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

(1)Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen a) Aufzeichnungen führen, um ihre Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen; b) alle für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und andere Mitteilungen machen; c) relevante praktische Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen; d) in Form einer Erklärung, die zu unterzeichnen und erforderlichenfalls zu aktualisieren ist, Folgendes vorlegen: i) die vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und der auszuführenden Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung; ii) relevante praktische Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen; iii) eine Verpflichtung, — bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes, bei einem Verdacht eines Verstoßes, der nicht ausgeräumt werden kann, oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten und die relevanten Informationen mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszutauschen, — einzuwilligen, dass im Falle eines Wechsels der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollakte übergeben wird oder im Falle des Rückzugs aus der ökologischen/biologischen Produktion die Kontrollakte für mindestens fünf Jahre von der letzten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle aufbewahrt wird, — im Falle des Rückzugs aus der ökologischen/biologischen Produktion die zuständige Behörde oder die gemäß Artikel 34 Absatz 4 benannte Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten, — einzuwilligen, dass im Falle einer Kontrolle der Subunternehmer durch unterschiedliche Kontrollbehörden oder Kontrollstellen Informationen zwischen diesen Behörden oder Stellen ausgetauscht werden.
(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen zu folgenden Aspekten festlegen: a) den Aufzeichnungen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen; b) den für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und anderen Mitteilungen; c) den relevanten praktischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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