(1)Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 tauschen die zuständigen Behörden mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission unverzüglich Informationen über jeden Verdacht auf einen Verstoß, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, aus. Die zuständigen Behörden tauschen diese Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem für den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen aus.
(2)Bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, unterrichten die Kontrollbehörden und Kontrollstellen unverzüglich diese anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen darüber.
(3)Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen tauschen weitere relevante Informationen mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen aus.
(4)Nach Eingang eines Antrags tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission aus, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt wurde.
(5)Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die Überwachung der Kontrollstellen mit den nationalen Akkreditierungsstellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) aus.
(6)Die zuständigen Behörden ergreifen angemessene Maßnahmen und legen dokumentierte Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen entsprechend den Erfordernissen der Zahlstelle für die Zwecke des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) und der auf Grundlage jenes Artikels angenommenen Rechtsakte an diese Zahlstelle übermittelt werden.
(7)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt ist, welche Informationen die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen, die mit den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß diesem Artikel betraut sind, bereitzustellen haben, wer die relevanten Empfänger dieser Informationen sind und nach welchen Verfahren diese Informationen bereitzustellen sind, einschließlich der Funktionsweisen der in Absatz 1 genannten Computersysteme. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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