ErwGr. 60

REG_2018_848 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

Ausnahmen von den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion sollten nur in Katastrophenfällen zulässig sein. Zur Erhaltung oder Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion in solchen Fällen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung der Kriterien für die Einstufung einer Situation als Katastrophenfall sowie spezifische Vorschriften, einschließlich möglicher abweichender Regelungen von dieser Verordnung, für das Vorgehen der Mitgliedstaaten in solchen Katastrophenfällen und die notwendige Überwachung und die Berichtspflichten in diesen Fällen zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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