ErwGr. 97

REG_2018_848 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

Die Erfahrung mit dem System von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die von der Kommission für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zum Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen, die gleichwertige Garantien bieten, anerkannt wurden, zeigt, dass die von diesen Behörden und Stellen angewandten Vorschriften anders sind und unter Umständen kaum als den diesbezüglichen Unionsvorschriften gleichwertig angesehen werden können. Des Weiteren erschwert die Vielzahl der Standards für Kontrollbehörden und Kontrollstellen eine angemessene Überwachung durch die Kommission. Aus diesem Grunde sollte dieses System der Gleichwertigkeitsanerkennung abgeschafft werden. Den betreffenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollte jedoch genügend Zeit eingeräumt werden, sich auf ihre Anerkennung zum Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen, die den Unionsvorschriften entsprechen, vorzubereiten. Darüber hinaus sollten die neuen Vorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Einfuhr konformer Erzeugnisse bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, damit die Kommission die Möglichkeit erhält, die Anerkennung dieser Kontrollbehörden und Kontrollstellen ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung vorzubereiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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