Art. 1

REG_2018_969 · zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:
„b) bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, oder die nach einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassenen Methode auf älter als 12 Monate geschätzt werden.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 REG_2018_969 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 1 REG_2018_969 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.