Art. 7 – Sicherheitsmechanismen

REG_2018_973 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates

(1)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände in einem bestimmten Jahr unter MSY Btrigger liegen, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 werden die Fangmöglichkeiten insbesondere auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der oberen Spanne von FMSY gesenkt wird.
(2)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegen, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 3 und 5 können derartige Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder der betreffenden Funktionseinheit sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
(3)Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Maßnahmen gemäß den Artikeln 8 und 9 der vorliegenden Verordnung.
(4)Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz -unterhalb der Werte gemäß Artikel 6 liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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