ErwGr. 16

REG_2018_973 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die Spannen von FMSY sollten vom ICES berechnet und vorgelegt werden, insbesondere im Rahmen seiner regelmäßigen Fanggutachten. Auf der Grundlage des Plans sollen sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken, wie der ICES in seiner Antwort auf das Ersuchen der EU an den ICES, Spannen von FMSY für bestimmte Bestände in der Nord- und Ostsee vorzulegen, ausführt. Der obere Grenzwert ist gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Biomasse des Laicherbestands oder die Abundanz einen schlechten Wert aufweist, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher der Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands im TAC-Jahr (TAC = zulässige Gesamtfangmenge) dividiert durch MSY Btrigger ist. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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