Anhang VI

REG_2018_974 · über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

NST 2007
Abteilung Bezeichnung
01 Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse
02 Kohle; rohes Erdöl und Erdgas
03 Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze
04 Nahrungs- und Genussmittel
05 Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren
06 Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger
07 Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse
08 Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe
09 Sonstige Mineralerzeugnisse
10 Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte
11 Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren
12 Fahrzeuge
13 Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse
14 Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle
15 Post, Pakete
16 Geräte und Material für die Güterbeförderung
17 Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.
18 Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden
19 Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können
20 Sonstige Güter a.n.g.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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